Der Rekurrentin ist entgegen zu halten, dass mit den anderen am Schadenfall beteiligten Sachversicherern nur zufolge ihrer Bemühungen schliesslich die erwähnte Vereinbarung abgeschlossen wurde, während sie sich selber nicht weiter bemühte, ihre Ansprüche durchzusetzen. Zwar vertraute auch sie nicht einfach auf die Korrektheit der Antwort der Rekursgegnerin, für einen Regress bleibe kein Raum, wie sie dies nun darzustellen versucht, führt sie doch an, der Rekursgegnerin mit Schreiben vom 6. September 1988 mitgeteilt zu haben, sie könne sich der gegnerischen Beurteilung der Regressfrage nicht vorbehaltlos anschliessen, «insbesondere erscheine (die) Berufung auf Art.