Der Rechtsgleichheitsgrundsatz verbietet aber anderseits die rechtliche Gleichbehandlung von Fällen, die sich in relevanten Tatsachen unterscheiden (Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, N. 401). Der Rekurrentin ist entgegen zu halten, dass mit den anderen am Schadenfall beteiligten Sachversicherern nur zufolge ihrer Bemühungen schliesslich die erwähnte Vereinbarung abgeschlossen wurde, während sie sich selber nicht weiter bemühte, ihre Ansprüche durchzusetzen.