6 vorbehaltlose Bindung an das Gesetz verpflichtet sie geradezu, die allfällige Verjährung geltend gemachter Ansprüche zu prüfen und gegebenenfalls die entsprechende Einrede zu erheben. Es kann deshalb nicht von einer Anwendung formeller Vorschriften mit übermässiger Schärfe gesprochen werden. Nur so ist denn auch die aus Art. 4 BV fliessende Gleichbehandlung gleichartiger Sachverhalte gewährleistet. Der Rechtsgleichheitsgrundsatz verbietet aber anderseits die rechtliche Gleichbehandlung von Fällen, die sich in relevanten Tatsachen unterscheiden (Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, N. 401).