Militärdepartement und dem Schweizerischen Sachversicherungsverband geschaffen. Gemäss Ziff. 8 der genannten Vereinbarung gelangt sie aber erst auf Schadenfälle zur Anwendung, die sich nach dem 1. Januar 1992 ereignet haben. Die Rekurrentin beruft sich denn auch zu Recht nicht darauf. Es kann aber anderseits keineswegs als überspitzter Formalismus gewertet werden, wenn die Rekursgegnerin die Verjährungseinrede erhebt. Es steht ihr nicht zu, die erwähnte Vereinbarung auf Ereignisse vor dem genannten Zeitpunkt analog anzuwenden. Vielmehr muss sie sich strikte an das für die gesamte Verwaltungstätigkeit geltende Legalitätsprinzip halten. Ihre