29 Abs. 3 MO berufen. 5. Die Rekurrentin macht schliesslich geltend, zwischen Versicherungsgesellschaften und anderen institutionellen Leistungsträgern aus Schadenfällen, wie Krankenkassen und SUVA, genüge eine rechtzeitige Regressanmeldung zur Verjährungsunterbrechung. Dem entgegen ist in der haftpflichtrechtlichen Spezialnorm von Art. 29 Abs. 1 MO in Verbindung mit Art. 137 Abs. 1 OR und Art. 29 Abs. 4 MO die Frage der Verjährung abschliessend geregelt. Hinweisen auf Regelungen im Sozialversicherungsbereich kommen daher keine Bedeutung zu. Auch wegen dieser kurzen Frist wurde eine Sonderregelung zur Erstreckung der Verjährungsfrist für den Haftpflichtbereich zwischen dem Eidgenössischen