Im vorliegenden Fall sind es gar Ansprüche Dritter wiederum gegen Dritte. So handelt es sich um Forderungen des Sachversicherers, nicht des Geschädigten, gegen den Kausalhaftpflichtigen und nicht gegen den Täter selbst. Eine solche Ausweitung würde dem Sinn der genannten Norm zuwiderlaufen. Das Bundesgericht lockert denn auch, wie erwähnt, nur zögernd seine diesbezüglich strenge Praxis. Die Rekurrentin kann sich folglich, ungeachtet dessen, ob die weiteren Voraussetzungen gegeben wären, nicht auf eine längere strafrechtliche Verjährung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 MO berufen.