Solange die strafrechtlichen Fristen noch laufen, treten deshalb gegenüber der Rechtssicherheit vielmehr die Interessen des Geschädigten in den Vordergrund. Diese Sondernorm zugunsten des Geschädigten bleibt aber, wie grundsätzlich jede Ausnahmeregel, eng auszulegen. Lediglich irgend ein Zusammenhang zwischen der Anspruchsberechtigung und dem schädigenden Geschehen vermag deshalb keinesfalls zu genügen, um in ihren Genuss zu kommen (BGE 71 II 156 f.). Nicht im Sinne von Art. 29 Abs. 3 MO ist es demnach, diese Rechtswohltat für den Geschädigten auf Regressansprüche Dritter auszudehnen. Im vorliegenden Fall sind es gar Ansprüche Dritter wiederum gegen Dritte.