vom Geschädigten direkt belangt wird, für anwendbar erklärt (BGE 112 II 79 ff.). Sinn und Zweck dieser Ausnahmebestimmung ist es, die zivilrechtliche Forderung des Geschädigten nicht untergehen zu lassen, solange der Täter der ihn oft schwerer treffenden Strafverfolgung ausgesetzt ist (BGE 104 II 177). In diesen Fällen rechtfertigt es sich nicht, den Haftpflichtigen mit Hinweis auf die Rechtssicherheit mittels kurzer Verjährungsfristen zu schützen. Solange die strafrechtlichen Fristen noch laufen, treten deshalb gegenüber der Rechtssicherheit vielmehr die Interessen des Geschädigten in den Vordergrund.