5 Straftat die entsprechend längere strafrechtliche Verjährung zu beachten ist, entspricht derjenigen von Art. 60 Abs. 2 OR. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu Art. 60 Abs. 2 OR gilt die längere Verjährungsfrist einzig für die Forderung des Geschädigten gegenüber dem Täter selbst. In seiner neueren Rechtsprechung wendet sich das Bundesgericht nun langsam ab von dieser äusserst engen Anwendung. So hat es die längere Frist auch bezüglich der Ersatzpflicht juristischer Personen aus Organ-haftung (BGE 112 II 189 f.) wie auch gestützt auf Art. 83 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) gegenüber dem Versicherer, der