Frankfurt am Main 1992). Die strittige Frage, ob die erwähnte Zusage unter dem Vorbehalt der Verjährung des Regressanspruches abgegeben wurde oder nicht, kann daher unbeantwortet bleiben. Einzig ein sogenannt einredeabstraktes Schuldbekenntnis wäre frei von Einreden aus dem Grundverhältnis. Hier hätte aber der Einredeverzicht ausdrücklich zu erfolgen, oder er müsste sich zumindest eindeutig aus den Umständen ergeben (Honsell/Vogt/Wiegand, a. a. O., Art. 17 N. 11). Dies wird denn auch nicht behauptet. Ebensowenig finden sich irgendwelche Hinweise auf ein entsprechendes Verhalten.