ist. 3. Sodann stützt sich die Rekurrentin auf eine am 3. bzw. 4. September 1991 von seiten der Rekursgegnerin abgegebene «Schuldanerkennung». Auch wenn man davon ausgehen würde, die Zusage, 2/3 der geleisteten Entschädigung zurückzuerstatten, sei als abstraktes Schuldbekenntnis im Sinne von Art. 17 OR zu verstehen, wäre dieses schon von Gesetzes wegen mit der Verjährungseinrede belastet (Heinrich Honsell / Nedim Peter Vogt / Wolfgang Wiegand, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, OR I, Art. 1-529, Art. 17 N. 8, Basel / Frankfurt am Main 1992).