keine weiteren Unterbrechungshandlungen mehr. Selbst wenn man davon ausgeht, die Rekurrentin habe erst im Sommer 1990 mit Auszahlung der Versicherungssumme am 30. Mai bzw. 6. Juli 1990 genaue Kenntnis vom Schaden gehabt, ist aufgrund vorgenannter Bestimmungen, zufolge Unterlassung jeglicher weiterer Unterbrechungshandlungen, am 6. Juli 1991 die Verjährung eingetreten. Dies bedeutet auch, dass die Verjährung vor der Zusage einer analogen Behandlung vom 3. bzw. 4. September 1991 eingetreten