Ebenso verhält es sich mit der Frage, ob es sich um einen zeitlich befristeten Einredeverzicht oder allenfalls um einen unbefristeten und damit um einen gemäss Art. 141 Abs. 1 OR ungültigen Verzicht handelt (Karl Oftinger / Emil W. Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. II/1, Zürich 1991, S. 118 f.). c. Der verjährungsunterbrechenden Anmeldung des Regressanspruches vom 21. Juli 1988 folgten innert Jahresfrist (Art. 29 Abs. 4 MO in Verbindung mit Art. 137 Abs. 1 bzw. Art. 138 Abs. 1 OR und Art. 29 Abs. 1 MO) keine weiteren Unterbrechungshandlungen mehr.