Ebensowenig könnte eine Zeugenaussage des Verfassers des strittigen Schreibens den Beweis des Eingangs bei der Rekursgegnerin erbringen, weshalb darauf zu verzichten ist. Ausführungen zur Frage, ob ein Schweigen darauf als Akzept im Sinne von Art. 6 OR gewertet werden dürfte, erübrigen sich ebenfalls. Ebenso verhält es sich mit der Frage, ob es sich um einen zeitlich befristeten Einredeverzicht oder allenfalls um einen unbefristeten und damit um einen gemäss Art. 141 Abs. 1 OR ungültigen Verzicht handelt (Karl Oftinger / Emil W. Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. II/1, Zürich 1991, S. 118 f.).