4 Der Eingang dieses Schreibens, als gemäss seinem Inhalt empfangsbedürftige Willenserklärung, wird von der Rekursgegnerin bestritten und kann von der Rekurrentin nicht rechtsgenügend dargetan werden. Hinweise auf die Zuverlässigkeit der PTT einerseits, wie auch das Bezweifeln der Zuverlässigkeit der Posteingangskontrolle bei der Rekursgegnerin anderseits, vermögen den an einen Beweis gestellten Anforderungen keinesfalls zu genügen. Ebensowenig könnte eine Zeugenaussage des Verfassers des strittigen Schreibens den Beweis des Eingangs bei der Rekursgegnerin erbringen, weshalb darauf zu verzichten ist.