137 Abs. 1 OR und Art. 29 Abs. 1 MO wurde die Verjährung unterbrochen. b. Die Rekurrentin macht weiter geltend, durch ihr Schreiben vom 6. September 1988 - mit der Erklärung, dass ohne Gegenbericht von einem Verzicht auf eine Verjährungseinrede «bis zum erfolgten Abschluss der Diskussion» ausgegangen werde - sei die Verjährung bis zum Abschluss der Regressverhandlungen unterbrochen worden.