51 Abs. 2 OR sei kein Raum. Es kann jedoch nicht davon gesprochen werden, dass die Rekursgegnerin in ihrem Schreiben vom 26. August 1988 eine Verjährungsverzichtserklärung ohne «zeitlich eindeutige Befristung» abgegeben habe. Die Argumentation der Rekurrentin, es sei aufgrund des genannten Schreibens von einem längeren Verjährungseinredeverzicht mit «einer zeitlich eindeutigen Befristung», das heisst einer Verzichtserklärung, der «langdauernde Wirkung» analog zu den fünf Jahren der absoluten Verjährung von Art. 29 Abs. 1 MO zukommt auszugehen, geht denn auch fehl. Lediglich im Sinne von Art. 29 Abs. 4 MO in Verbindung mit Art. 137 Abs. 1 OR und Art.