Anhaltspunkte für weitergehende Zusicherungen finden sich keine. Auch der auf der Registraturkarteikarte aufgeführte Vermerk «Verjährungseinredeverzicht» kann diesbezüglich nicht herangezogen werden, dienen diese Karten doch lediglich der Posteingangskontrolle. Es wurde denn auch korrekt das Begehren der Rekurrentin aufgeführt. Dass die Rekursgegnerin das Ersuchen der Gegenseite richtig verstanden und vermerkt hat, darf aber nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie dem Begehren auch nachkommen wollte. Vielmehr orientierte die Rekursgegnerin überdies, für einen Regress des Versicherers gestützt auf Art. 51 Abs. 2 OR sei kein Raum.