auf Formalitäten lege und ihr Schreiben vom 21. Juli 1988 «als langdauernde verjährungsunterbrechende Massnahme» akzeptiere. Dieser Interpretation kann indes nicht gefolgt werden. Durch den Hinweis auf die Verjährungsunterbrechung gemäss Art. 29 Abs. 4 MO mittels Anmeldung der Regressansprüche tat die Rekursgegnerin höchstens kund, dass sie die Abgabe eines ausdrücklichen Verjährungseinredeverzichts für die Dauer eines Jahres für nicht erforderlich erachtete. Anhaltspunkte für weitergehende Zusicherungen finden sich keine.