29 Abs. 1 MO verjähren Schadenersatzansprüche gegenüber dem Bund innerhalb eines Jahres nachdem der Geschädigte vom Schaden Kenntnis erhalten hat, auf alle Fälle aber nach fünf Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung. Die Rekurrentin hat ihre Regressforderung mit Schreiben vom 21. Juli 1988 bei der Rekursgegnerin angemeldet, wodurch gestützt auf Art. 29 Abs. 4 MO die Verjährung unterbrochen worden ist. In diesem Sinne orientierte die Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung am 26. August 1988 die Rekurrentin, ohne aber auf die Bitte um Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung einzugehen. Daraus zog die Rekurrentin den Schluss, dass man von seiten des EMD keinen grossen Wert