3 1990 bzw. der Nachzahlung am 6. Juli 1990 war die Regressforderung auch summenmässig eindeutig bestimmt. Folglich hat spätestens zu diesem Zeitpunkt die (relative) Verjährungsfrist zu laufen begannen. Die Dauer der Verjährungsfrist richtet sich nach derjenigen, die für das Verhältnis Geschädigter - Regressschuldner gilt (BGE 115 II 49). Damit ist Art. 29 Abs. 1 MO massgebend. 2.a. Gemäss Art. 29 Abs. 1 MO verjähren Schadenersatzansprüche gegenüber dem Bund innerhalb eines Jahres nachdem der Geschädigte vom Schaden Kenntnis erhalten hat, auf alle Fälle aber nach fünf Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung.