Insbesondere soll der Berechtigte aus Gründen der Rechtssicherheit bei Kenntnis der Rückgriffsmöglichkeit, des Haftungsumfangs und des Regressschuldners nicht mit der Geltendmachung seiner Ansprüche zuwarten dürfen (BGE 115 II 50). Die Rekurrentin hat denn auch bereits am 21. Juli 1988 ihre Regressforderung bei der Rekursgegnerin angemeldet und beziffert. Spätestens aber mit Auszahlung der Versicherungssumme am 30. Mai