b. Der Ausgleichsanspruch entsteht mit der Zahlung des Regressberechtigten an den Geschädigten. In einzelnen Sonderbestimmungen ist zwar vorgesehen, dass die Verjährung des Rückgriffsanspruchs erst an dem Tag, an dem der Regressberechtigte seinen Gläubiger befriedigt, zu laufen beginnt, doch darf daraus laut Rechtsprechung des Bundesgerichtes keine allgemeine Verjährungsbestimmung für Regressforderungen abgeleitet werden. Insbesondere soll der Berechtigte aus Gründen der Rechtssicherheit bei Kenntnis der Rückgriffsmöglichkeit, des Haftungsumfangs und des Regressschuldners nicht mit der Geltendmachung seiner Ansprüche zuwarten dürfen (BGE 115 II 50).