MO für den verursachten Schaden einzustehen. Der Rekurrentin steht somit höchstens ein Ausgleichsanspruch gestützt auf Art. 51 Abs. 2 OR zu. Dementsprechend erübrigt sich auch das von der Rekurrentin begehrte Einholen von Unterlagen bezüglich des Direktanspruches vom Geschädigten. Selbst wenn zwischen der X-Versicherung und dem Geschädigten eine Forderungszession erfolgt wäre, bedeutete dies den Untergang des Schadenersatzanspruches der X-Versicherung mit Zahlung der Versicherungsleistung, da Abänderungen der Regressordnung nach Art. 51 Abs. 2 OR ungültig sind (Oftinger, a. a. O., S. 390). b. Der Ausgleichsanspruch entsteht mit der Zahlung des Regressberechtigten an den Geschädigten.