, Bern 1986, S. 398). Den Bund bzw. die für ihn handelnden Organe trifft aber im vorliegenden Fall kein persönliches Verschulden, können doch die für den Brandfall Verantwortlichen nicht als Organe des Bundes bezeichnet werden (Bernhard Müller, die Haftung der Eidgenossenschaft nach dem Verantwortlichkeitsgesetz, Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins (ZBJV) 105, S. 361 f.). Eine Subrogation im Sinne von Art. 72 WG und damit auch ein darauf gestützter Regress entfällt deshalb. Der Bund hat im Brandfall einzig aus verschuldensunabhängiger Kausalhaftung gemäss Art. 22 ff. MO für den verursachten Schaden einzustehen.