Die Anwendung dieser Bestimmung beschränkt sich auf den Bereich der unerlaubten Handlung. Vorausgesetzt ist nämlich das Vorliegen eines ausservertraglichen Ersatzanspruches einerseits und ein persönliches Verschulden des Haftpflichtigen anderseits (Karl Oftinger, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I, Allgemeiner Teil, Zürich 1975, S. 383 ff.; Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1986, S. 398).