Vielmehr haben sie aus verschiedenen Rechtsgründen - vertragliche Haftung bzw. verschuldensunabhängige Kausalhaftung im Sinne von Art. 22 ff. des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 über die Militärorganisation (MO[48]) - für den Schaden einzustehen. Ein Übergang der Gläubigerrechte gemäss Art. 149 Abs. 1 OR ist deshalb ausgeschlossen (BGE 115 II 45 ff.). Eine Subrogation in die Rechtsstellung des Geschädigten lässt sich anderseits auch nicht aus Art. 72 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) ableiten. Die Anwendung dieser Bestimmung beschränkt sich auf den Bereich der unerlaubten Handlung.