2 verschiedensten Rechtsgründen nicht eingetreten. So stützt sie ihr Vorbringen auf den Umstand, dass es nicht möglich sei, dass ein Regressanspruch vor dem ihm zugrundeliegenden Direktanspruch verjähren könne. Dies mag für Fälle echter Solidarität mit Subrogation in die Gläubigerrechte gemäss Art. 149 Abs. 1 OR zutreffen. Bei den im vorliegenden Fall Haftenden kann aber keineswegs von schuldhaftem Zusammenwirken bei der Verursachung des Schadens und damit von echter Solidarität gesprochen werden. Vielmehr haben sie aus verschiedenen Rechtsgründen - vertragliche Haftung bzw. verschuldensunabhängige Kausalhaftung im Sinne von Art.