1 Vorliegend weder langdauernder Einredeverzicht noch Schuldanerkennung mit Verjährungseinredeverzicht seitens der Eidgenossenschaft. Unanwendbarkeit einer längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist. Das Legalitätsprinzip verpflichtet die Verwaltung, die allfällige Verjährung geltend gemachter Ansprüche zu prüfen und gegebenenfalls die entsprechende Einrede zu erheben.