{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-12-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-61-90--_1993-12-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003659.pdf?ID=150003659", "Checksum": "09f65ab6b05b9e44cad56ce57c1368f0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.90 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 15.12.1993 JAAC 61.90 \r\n\n 6\nvorbehaltlose Bindung an das Gesetz verpflichtet sie geradezu, die allfällige\nVerjährung geltend gemachter Ansprüche zu prüfen und gegebenenfalls\ndie entsprechende Einrede zu erheben. Es kann deshalb nicht von einer\nAnwendung formeller Vorschriften mit übermässiger Schärfe gesprochen\nwerden. Nur so ist denn auch die aus Art. 4 BV fliessende Gleichbehandlung\ngleichartiger Sachverhalte gewährleistet. Der Rechtsgleichheitsgrundsatz\nverbietet aber anderseits die rechtliche Gleichbehandlung von Fällen, die\nsich in relevanten Tatsachen unterscheiden (Ulrich Häfelin / Georg Müller,\nGrundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, N. 401). Der\nRekurrentin ist entgegen zu halten, dass mit den anderen am Schadenfall\nbeteiligten Sachversicherern nur zufolge ihrer Bemühungen schliesslich die\nerwähnte Vereinbarung abgeschlossen wurde, während sie sich selber nicht\nweiter bemühte, ihre Ansprüche durchzusetzen. Zwar vertraute auch sie\nnicht einfach auf die Korrektheit der Antwort der Rekursgegnerin, für einen\nRegress bleibe kein Raum, wie sie dies nun darzustellen versucht, führt sie\ndoch an, der Rekursgegnerin mit Schreiben vom 6. September 1988 mitgeteilt\nzu haben, sie könne sich der gegnerischen Beurteilung der Regressfrage nicht\nvorbehaltlos anschliessen, «insbesondere erscheine (die) Berufung auf Art. 51\nAbs. 2 OR doch recht diskutabel». Gerade das Unterlassen weiterer Vorstösse\nin dieser Richtung unterscheidet nun jedoch das Verhalten der Rekurrentin\nwesentlich von demjenigen der anderen beteiligten Versicherer.\nAnderseits kann aus dem Grundsatz von Treu und Glauben keine\nVerpflichtung der Rekursgegnerin abgeleitet werden, die Rekurrentin - als\neine im Haftpflichtbereich erfahrene Partei, von der sie annehmen durfte,\nsie akzeptiere den Hinweis auf die Regelung von Art. 51 Abs. 2 OR, bestreitet\nsie doch den Eingang des erwähnten Schreibens nicht - über anderweitige\nVorstösse zu unterrichten. Ihr Untätigbleiben bis zum Zeitpunkt, wo sie\nvon der Vereinbarung bezüglich Verteilschlüssel Kenntnis erhielt, darf\nnicht der Rekursgegnerin angelastet werden. In deren Verhalten ist daher\nauch kein Verstoss gegen das Gebot der Loyalität zu sehen. Schliesslich\nwar dennoch sie es, welche die Rekurrentin hinsichtlich der erwähnten\nVereinbarung orientierte und ihr ungeachtet ihrer Passivität grundsätzlich\nanaloge Behandlung offerierte.\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekursgegnerin kein Verstoss\ngegen Grundprinzipien des Verwaltungsrechts vorgeworfen werden kann.\n6. Weder das Vorbringen der Rekurrentin, dass es nicht möglich sei, dass\nein Regressanspruch vor dem ihm zugrundeliegenden Direktanspruch\nverjähren könne, noch ihre Berufung auf eine Subrogation in die Stellung\ndes Geschädigten aufgrund von Art. 72 WG kann geschützt werden, dies gilt\nebenso für das Argument eines langdauernden gegnerischen Einredeverzichts\nwie auch für das der Schuldanerkennung mit Verjährungseinredeverzicht.\nSodann kann sich die Rekurrentin nicht auf eine längere strafrechtliche\nVerjährung berufen und im Verhalten der Rekursgegnerin ist schliesslich\nauch keine Verletzung von Verwaltungsrechtsgrundsätzen zu sehen.\nZusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs - zufolge eingetretener\nVerjährung der Forderung - abzuweisen ist. Eine summenmässige Prüfung\ndes Anspruchs erübrigt sich ebenso wie Ausführungen zu den geforderten\nVerzugszinsen.\n[48] AS 1968 73. Vgl. Fussnote 1, S. 831.\n\n7\n8\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 61.90 - Entscheid der II. Abteilung der Rekurskommission EMD, vom 15. Dezember\n1993; eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom\nBundesgericht am 31. Januar 1996 abgewiesen.\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1997\nAnnée\nAnno\n\nBand 61\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 659\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}