{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-12-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-61-90--_1993-12-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003659.pdf?ID=150003659", "Checksum": "09f65ab6b05b9e44cad56ce57c1368f0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.90 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 15.12.1993 JAAC 61.90 \r\n\n 5\nStraftat die entsprechend längere strafrechtliche Verjährung zu beachten\nist, entspricht derjenigen von Art. 60 Abs. 2 OR. Gemäss Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtes zu Art. 60 Abs. 2 OR gilt die längere Verjährungsfrist\neinzig für die Forderung des Geschädigten gegenüber dem Täter selbst. In\nseiner neueren Rechtsprechung wendet sich das Bundesgericht nun langsam\nab von dieser äusserst engen Anwendung. So hat es die längere Frist auch\nbezüglich der Ersatzpflicht juristischer Personen aus Organ-haftung (BGE\n112 II 189 f.) wie auch gestützt auf Art. 83 des Strassenverkehrsgesetzes\nvom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) gegenüber dem Versicherer, der\nvom Geschädigten direkt belangt wird, für anwendbar erklärt (BGE 112 II\n79 ff.). Sinn und Zweck dieser Ausnahmebestimmung ist es, die zivilrechtliche\nForderung des Geschädigten nicht untergehen zu lassen, solange der Täter\nder ihn oft schwerer treffenden Strafverfolgung ausgesetzt ist (BGE 104\nII 177). In diesen Fällen rechtfertigt es sich nicht, den Haftpflichtigen mit\nHinweis auf die Rechtssicherheit mittels kurzer Verjährungsfristen zu\nschützen. Solange die strafrechtlichen Fristen noch laufen, treten deshalb\ngegenüber der Rechtssicherheit vielmehr die Interessen des Geschädigten in\nden Vordergrund. Diese Sondernorm zugunsten des Geschädigten bleibt\naber, wie grundsätzlich jede Ausnahmeregel, eng auszulegen. Lediglich\nirgend ein Zusammenhang zwischen der Anspruchsberechtigung und dem\nschädigenden Geschehen vermag deshalb keinesfalls zu genügen, um in\nihren Genuss zu kommen (BGE 71 II 156 f.). Nicht im Sinne von Art. 29\nAbs. 3 MO ist es demnach, diese Rechtswohltat für den Geschädigten auf\nRegressansprüche Dritter auszudehnen. Im vorliegenden Fall sind es gar\nAnsprüche Dritter wiederum gegen Dritte. So handelt es sich um Forderungen\ndes Sachversicherers, nicht des Geschädigten, gegen den Kausalhaftpflichtigen\nund nicht gegen den Täter selbst. Eine solche Ausweitung würde dem Sinn der\ngenannten Norm zuwiderlaufen. Das Bundesgericht lockert denn auch, wie\nerwähnt, nur zögernd seine diesbezüglich strenge Praxis. Die Rekurrentin\nkann sich folglich, ungeachtet dessen, ob die weiteren Voraussetzungen\ngegeben wären, nicht auf eine längere strafrechtliche Verjährung im Sinne von\nArt. 29 Abs. 3 MO berufen.\n5. Die Rekurrentin macht schliesslich geltend, zwischen\nVersicherungsgesellschaften und anderen institutionellen Leistungsträgern\naus Schadenfällen, wie Krankenkassen und SUVA, genüge eine rechtzeitige\nRegressanmeldung zur Verjährungsunterbrechung. Dem entgegen\nist in der haftpflichtrechtlichen Spezialnorm von Art. 29 Abs. 1 MO\nin Verbindung mit Art. 137 Abs. 1 OR und Art. 29 Abs. 4 MO die Frage\nder Verjährung abschliessend geregelt. Hinweisen auf Regelungen im\nSozialversicherungsbereich kommen daher keine Bedeutung zu. Auch\nwegen dieser kurzen Frist wurde eine Sonderregelung zur Erstreckung der\nVerjährungsfrist für den Haftpflichtbereich zwischen dem Eidgenössischen\nMilitärdepartement und dem Schweizerischen Sachversicherungsverband\ngeschaffen. Gemäss Ziff. 8 der genannten Vereinbarung gelangt sie aber erst\nauf Schadenfälle zur Anwendung, die sich nach dem 1. Januar 1992 ereignet\nhaben. Die Rekurrentin beruft sich denn auch zu Recht nicht darauf. Es\nkann aber anderseits keineswegs als überspitzter Formalismus gewertet\nwerden, wenn die Rekursgegnerin die Verjährungseinrede erhebt. Es steht\nihr nicht zu, die erwähnte Vereinbarung auf Ereignisse vor dem genannten\nZeitpunkt analog anzuwenden. Vielmehr muss sie sich strikte an das für\ndie gesamte Verwaltungstätigkeit geltende Legalitätsprinzip halten. Ihre\n\n"}