{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-12-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-61-90--_1993-12-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003659.pdf?ID=150003659", "Checksum": "09f65ab6b05b9e44cad56ce57c1368f0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.90 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 15.12.1993 JAAC 61.90 \r\n\n 4\nDer Eingang dieses Schreibens, als gemäss seinem Inhalt empfangsbedürftige\nWillenserklärung, wird von der Rekursgegnerin bestritten und kann von\nder Rekurrentin nicht rechtsgenügend dargetan werden. Hinweise auf die\nZuverlässigkeit der PTT einerseits, wie auch das Bezweifeln der Zuverlässigkeit\nder Posteingangskontrolle bei der Rekursgegnerin anderseits, vermögen\nden an einen Beweis gestellten Anforderungen keinesfalls zu genügen.\nEbensowenig könnte eine Zeugenaussage des Verfassers des strittigen\nSchreibens den Beweis des Eingangs bei der Rekursgegnerin erbringen,\nweshalb darauf zu verzichten ist. Ausführungen zur Frage, ob ein Schweigen\ndarauf als Akzept im Sinne von Art. 6 OR gewertet werden dürfte, erübrigen\nsich ebenfalls. Ebenso verhält es sich mit der Frage, ob es sich um einen\nzeitlich befristeten Einredeverzicht oder allenfalls um einen unbefristeten und\ndamit um einen gemäss Art. 141 Abs. 1 OR ungültigen Verzicht handelt (Karl\nOftinger / Emil W. Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. II/1, Zürich 1991,\nS. 118 f.).\nc. Der verjährungsunterbrechenden Anmeldung des Regressanspruches\nvom 21. Juli 1988 folgten innert Jahresfrist (Art. 29 Abs. 4 MO in Verbindung\nmit Art. 137 Abs. 1 bzw. Art. 138 Abs. 1 OR und Art. 29 Abs. 1 MO) keine\nweiteren Unterbrechungshandlungen mehr. Selbst wenn man davon\nausgeht, die Rekurrentin habe erst im Sommer 1990 mit Auszahlung\nder Versicherungssumme am 30. Mai bzw. 6. Juli 1990 genaue Kenntnis\nvom Schaden gehabt, ist aufgrund vorgenannter Bestimmungen, zufolge\nUnterlassung jeglicher weiterer Unterbrechungshandlungen, am 6. Juli 1991\ndie Verjährung eingetreten. Dies bedeutet auch, dass die Verjährung vor der\nZusage einer analogen Behandlung vom 3. bzw. 4. September 1991 eingetreten\nist.\n3. Sodann stützt sich die Rekurrentin auf eine am 3. bzw. 4. September\n1991 von seiten der Rekursgegnerin abgegebene «Schuldanerkennung».\nAuch wenn man davon ausgehen würde, die Zusage, 2/3 der geleisteten\nEntschädigung zurückzuerstatten, sei als abstraktes Schuldbekenntnis\nim Sinne von Art. 17 OR zu verstehen, wäre dieses schon von Gesetzes\nwegen mit der Verjährungseinrede belastet (Heinrich Honsell / Nedim Peter\nVogt / Wolfgang Wiegand, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht,\nOR I, Art. 1-529, Art. 17 N. 8, Basel / Frankfurt am Main 1992). Die strittige\nFrage, ob die erwähnte Zusage unter dem Vorbehalt der Verjährung des\nRegressanspruches abgegeben wurde oder nicht, kann daher unbeantwortet\nbleiben. Einzig ein sogenannt einredeabstraktes Schuldbekenntnis wäre frei\nvon Einreden aus dem Grundverhältnis. Hier hätte aber der Einredeverzicht\nausdrücklich zu erfolgen, oder er müsste sich zumindest eindeutig aus den\nUmständen ergeben (Honsell/Vogt/Wiegand, a. a. O., Art. 17 N. 11). Dies\nwird denn auch nicht behauptet. Ebensowenig finden sich irgendwelche\nHinweise auf ein entsprechendes Verhalten. Die Rekurrentin kann sich\ndemnach auch nicht mittels Schuldbekenntnis der Rekursgegnerin gegen die\neingetretene Verjährung zur Wehr setzen. Es kann deshalb offen bleiben, ob\nmit der genannten Zusage der Rückerstattung die an eine Schuldanerkennung\ngestellten Voraussetzungen überhaupt erfüllt wären.\n4. Zu prüfen gilt es hingegen, ob im Sinne von Art. 29 Abs. 3 MO die\nlängere strafrechtliche Verjährungsfrist zur Anwendung gelangt. Die\nausserordentliche Verjährungsfrist von Art. 29 Abs. 3 MO, welche bestimmt,\ndass für Schadenersatzansprüche gegenüber dem Bund bei Vorliegen einer\n\n"}