{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-12-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-61-90--_1993-12-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003659.pdf?ID=150003659", "Checksum": "09f65ab6b05b9e44cad56ce57c1368f0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.90 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 15.12.1993 JAAC 61.90 \r\n\n 3\n1990 bzw. der Nachzahlung am 6. Juli 1990 war die Regressforderung auch\nsummenmässig eindeutig bestimmt. Folglich hat spätestens zu diesem\nZeitpunkt die (relative) Verjährungsfrist zu laufen begannen. Die Dauer\nder Verjährungsfrist richtet sich nach derjenigen, die für das Verhältnis\nGeschädigter - Regressschuldner gilt (BGE 115 II 49). Damit ist Art. 29 Abs. 1\nMO massgebend.\n2.a. Gemäss Art. 29 Abs. 1 MO verjähren Schadenersatzansprüche gegenüber\ndem Bund innerhalb eines Jahres nachdem der Geschädigte vom Schaden\nKenntnis erhalten hat, auf alle Fälle aber nach fünf Jahren seit dem Tage\nder schädigenden Handlung. Die Rekurrentin hat ihre Regressforderung\nmit Schreiben vom 21. Juli 1988 bei der Rekursgegnerin angemeldet,\nwodurch gestützt auf Art. 29 Abs. 4 MO die Verjährung unterbrochen\nworden ist. In diesem Sinne orientierte die Direktion der Eidgenössischen\nMilitärverwaltung am 26. August 1988 die Rekurrentin, ohne aber auf die Bitte\num Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung einzugehen. Daraus zog die\nRekurrentin den Schluss, dass man von seiten des EMD keinen grossen Wert\nauf Formalitäten lege und ihr Schreiben vom 21. Juli 1988 «als langdauernde\nverjährungsunterbrechende Massnahme» akzeptiere.\nDieser Interpretation kann indes nicht gefolgt werden. Durch den Hinweis auf\ndie Verjährungsunterbrechung gemäss Art. 29 Abs. 4 MO mittels Anmeldung\nder Regressansprüche tat die Rekursgegnerin höchstens kund, dass sie die\nAbgabe eines ausdrücklichen Verjährungseinredeverzichts für die Dauer eines\nJahres für nicht erforderlich erachtete. Anhaltspunkte für weitergehende\nZusicherungen finden sich keine.\nAuch der auf der Registraturkarteikarte aufgeführte Vermerk\n«Verjährungseinredeverzicht» kann diesbezüglich nicht herangezogen\nwerden, dienen diese Karten doch lediglich der Posteingangskontrolle. Es\nwurde denn auch korrekt das Begehren der Rekurrentin aufgeführt. Dass die\nRekursgegnerin das Ersuchen der Gegenseite richtig verstanden und vermerkt\nhat, darf aber nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie dem Begehren\nauch nachkommen wollte. Vielmehr orientierte die Rekursgegnerin überdies,\nfür einen Regress des Versicherers gestützt auf Art. 51 Abs. 2 OR sei kein Raum.\nEs kann jedoch nicht davon gesprochen werden, dass die Rekursgegnerin in\nihrem Schreiben vom 26. August 1988 eine Verjährungsverzichtserklärung\nohne «zeitlich eindeutige Befristung» abgegeben habe. Die Argumentation der\nRekurrentin, es sei aufgrund des genannten Schreibens von einem längeren\nVerjährungseinredeverzicht mit «einer zeitlich eindeutigen Befristung», das\nheisst einer Verzichtserklärung, der «langdauernde Wirkung» analog zu\nden fünf Jahren der absoluten Verjährung von Art. 29 Abs. 1 MO zukommt\nauszugehen, geht denn auch fehl. Lediglich im Sinne von Art. 29 Abs. 4 MO in\nVerbindung mit Art. 137 Abs. 1 OR und Art. 29 Abs. 1 MO wurde die Verjährung\nunterbrochen.\nb. Die Rekurrentin macht weiter geltend, durch ihr Schreiben vom\n6. September 1988 - mit der Erklärung, dass ohne Gegenbericht von einem\nVerzicht auf eine Verjährungseinrede «bis zum erfolgten Abschluss der\nDiskussion» ausgegangen werde - sei die Verjährung bis zum Abschluss der\nRegressverhandlungen unterbrochen worden.\n\n"}