Bei Armeegegenständen besteht sodann die Besonderheit, dass sie grundsätzlich noch über Jahre hinweg hätten gebraucht werden können. In den meisten Fällen wird der Anschaffungspreis ohnehin infolge der Geldentwertung dem Zeitwert entsprechen. 5 In vollumfänglicher Abweisung des Rekurses wird die Praxis der Kriegsmaterialverwaltung in allen Punkten bestätigt. [45] AS 1984 1325. Dieser Bestimmung entspricht Art. 140 MG, vgl. Fussnote 1, S. 831.