Damit wird klar, dass wohl in den meisten Fällen eine Verrechnung innerhalb der Bundeskasse selber - der Truppenkasse des entsprechenden Bundesamtes und der Kriegsmaterialverwaltung - stattfinden muss. Es liegt somit durchaus im Interesse der Bundeskasse und damit des Steuerzahlers selbst, wenn der Anschaffungspreis (Etat-Preis) verrechnet wird. Sind nämlich keine Reserveobjekte vorhanden, muss eine Nachbeschaffung vorgenommen werden, welche bei alten Gegenständen wesentlich teurer wird als bei den Erstbeschaffungen. Bei Armeegegenständen besteht sodann die Besonderheit, dass sie grundsätzlich noch über Jahre hinweg hätten gebraucht werden können.