festgehalten. 10. Zu beachten ist ganz besonders die Tatsache, dass, wenn der einzelne Verantwortliche nicht eruiert werden kann, der Schaden aus der Truppenkasse hätte beglichen werden können. Falls diese zu wenig Mittel aufgewiesen hätte, wäre die Differenz aus der Truppenkasse des Bundesamts für Artillerie bezahlt worden (Art. 3d der Verordnung über die Truppenkassen der Bundesämter mit Truppen vom 12. März 1969, Sammelband des Militäramtsblattes/Publ. [SMA] 1988, S. 1459). Damit wird klar, dass wohl in den meisten Fällen eine Verrechnung innerhalb der Bundeskasse selber - der Truppenkasse des entsprechenden Bundesamtes und der Kriegsmaterialverwaltung - stattfinden muss.