26bis MO in Verbindung mit Art. 27 MO zu leisten hat. Es stellt sich somit die Frage, ob die Verrechnung des Etat-Preises bei Verlust von Korps- und Instruktionsmaterial an die Truppe heute noch gerechtfertigt scheint. Wie die Kriegsmaterialverwaltung glaubhaft darlegen kann, ist angesichts der überaus langen Nutzungsdauer von Armeegegenständen von der Vermutung auszugehen, dass die vorliegenden Gegenstände dem Geschädigten noch lange wie neue Gegenstände gedient hätten und demzufolge wesentlich mehr wert sind als bei einem Verkauf gelöst werden könnte.