Für verlorenes Korpsmaterial bzw. Instruktionsmaterial wäre grundsätzlich der Etat-Preis in Rechnung zu stellen. Ausnahmen würden lediglich hinsichtlich der persönlichen Ausrüstung gewährt, weil diese Gegenstände durch den Eintrag im Dienstbüchlein altersmässig bestimmbar und bei starker Abnützung ohnehin gratis ersetzt würden. 9. Vorliegend muss von einer Haftung der Truppe für verlorenes Material gemäss Art. 26bis MO ausgegangen werden, selbst dann, wenn ein Teil der Rechnungen aus dem Erlös des Batterieabends bestritten wurde. Es müssen daher die Verrechnungsmässstäbe gelten, welche für die Entschädigungen angewendet werden, welche die Truppe gemäss Art. 26bis MO in Verbindung mit Art.