26bis MO allerdings nicht mehr. Es ging somit beim Entscheid der Rekurskommission der Eidgenössischen Militärverwaltung vom 11. Dezember 1947 um die Haftung des Wehrmannes für verlorenes Instruktionsmaterial. Die Rekurskommission kam aufgrund der damaligen Haftungsgrundlagen zum Schluss, dass die Haftung für verlorenes Instruktionsmaterial für den einzelnen Wehrmann nicht anders beurteilt werden dürfe, als die Haftung für verlorenes Korpsmaterial oder die Verschuldenshaftung für persönliche Ausrüstung.