Ein Einspruch in bezug auf den Tarifpreis könne nur von einzelnen Verantwortlichen erhoben werden, weil die Haushaltungskasse als eine dem Bunde gehörende Kasse, welche allerdings einer betreffenden Einheit zur Verfügung stehe, gemäss Ziff. 135 des Dienstreglements zur Bezahlung der Rechnung herangezogen werden könne. Dies wäre dann der Fall, wenn ein Verantwortlicher nicht festgestellt werden könne. In solchen Fällen könne die Truppe - auch bei Soldabzügen - keinen Einspruch gegen den Tarifpreis erheben. Dies entspricht der heutigen Haftungsregelung gemäss Art. 26bis MO allerdings nicht mehr.