«Tarifpreis oder tatsächlicher Wert» vom 18. März 1948). Die Kriegsmaterialverwaltung führt in ihren Erläuterungen zu diesem Entscheid aber aus, der Entscheid ändere nichts an der bisherigen Praxis für die Zeughausverwaltungen, diese würden nach wie vor den Tarif-, Etatoder Inventarpreis plus Zuschläge berechnen, weil für die Mehrzahl der Fälle der zitierte Entscheid der Rekurskommission nicht anwendbar wäre. Ein Einspruch in bezug auf den Tarifpreis könne nur von einzelnen Verantwortlichen erhoben werden, weil die Haushaltungskasse als eine dem Bunde gehörende Kasse, welche allerdings einer betreffenden Einheit zur Verfügung stehe, gemäss Ziff.