8. Die 3. Abteilung der Rekurskommission der Eidgenössischen Militärverwaltung hat in einem Entscheid vom 11. Dezember 1947 grundsätzlich festgehalten, dass der Wehrmann für verlorene oder beschädigte Gegenstände nur den wirklichen Wert und nicht unbedingt den Tarifpreis zu bezahlen hat und änderte einen Entscheid der Kriegsmaterialverwaltung dahingehend ab, dass die Verantwortlichen für einen verlorenen Feldstecher nicht den Tarifpreis, sondern den auf Grund einer Schatzung ermittelten «heutigen» Wert zu bezahlen hatten (Erläuterungen der Kriegsmaterialverwaltung über die Haftung des Wehrmannes oder der Truppe für verlorenes oder beschädigtes Material