Grundsätzlich ist für die Schadensberechnung der Gebrauchswert, d. h. derjenige Wert massgebend, den die Sache aufgrund des Abnützungszustandes noch hatte. Dieser Grundsatz gilt jedoch dann nicht, wenn Gegenstände für den Geschädigten wesentlich mehr wert sind, als er bei einem Verkauf dafür lösen könnte, da «sie ihm noch lange wie neue Gegenstände gedient hätten» (Oftinger, a. a. O., S. 253; Keller/Gabi, a. a. O., S. 100).