Nach dem schweizerischen Recht ist grundsätzlich ein konkreter Schadensnachweis erforderlich und Ausnahmen hievon müssen in einem Spezialgesetz ausdrücklich vorgesehen werden (BGE 89 II 219; Keller/Gabi, a. a. O., S. 101). Bei der konkreten Berechnungsweise wird nicht vom Verkehrswert der Sache ausgegangen, sondern es ist festzustellen, welchen Schaden der Verlust der Sache dem Geschädigten tatsächlich verursacht hat. Zur Berechnung wurden dabei Regeln aufgestellt, welche bei Verlust und Zerstörung einer Sache zwischen wertbeständigen und nicht wertbeständigen Sachen unterscheiden (Oftinger, a. a. O., S. 252 ff.; Keller/Gabi, a. a. O., S. 99 ff.).