Anders hätte sich die Sache verhalten, wenn der Rekurrent und das einzelne Batteriemitglied mittels Soldabzug tatsächlich belangt worden wären. 7. Selbst dann, wenn man ein solches Interesse an einer Rückvergütung überhaupt annehmen sollte, wäre der Rekurs abzuweisen. Art. 27 Abs. 1 MO verweist bei der Festsetzung der Entschädigung auf die Art. 42, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 45, 46, 47 OR. Daraus ergibt sich dem Grundsatz nach auch die Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Haftpflichtregeln. Schadensberechnung und Schadensbemessung bestimmen den Umfang der Haftpflicht.