172 Abs. 4 VVA). Die Abgeltung der Verluste aus dem Erlös des Batterieabends ist freiwillig und irrtumsfrei erfolgt; gemäss Art. 26bis MO wäre die Kompanie dazu nicht verpflichtet gewesen. Es ist deshalb schwer erkennbar, wo heute das Interesse der heutigen Einheit an einer Feststellung der tatsächlichen Schadenshöhe und einer Rückerstattung einer Differenz überhaupt liegen könnte (Alfred Kölz, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, S. 144). Anders hätte sich die Sache verhalten, wenn der Rekurrent und das einzelne Batteriemitglied mittels Soldabzug tatsächlich belangt worden wären.