2 gewesen und damit zur Vertretung der Interessen der RS-Kompanie auch im Rekurs berechtigt, so ist der Rekurs abzuweisen, und zwar aus den folgenden Gründen: 6. Fraglich ist primär einmal das Interesse der RS-Kompanie an einer Rückvergütung basierend auf der vorliegend vom Rekurrenten geltend gemachten Grundlage. Aus der Tatsache, dass ein Teil der Verluste aus dem Erlös des Batterieabends bezahlt worden ist, lässt sich nichts ableiten. Der Rekurrent wäre dazu nicht verpflichtet gewesen. Allenfalls hätte ein Soldabzug vom Kommandanten der Schule angeordnet werden können (Art. 26bis Abs. 1 MO in Verbindung mit Art. 172 Abs. 4 VVA).