Die Verfügung der Vorinstanz wurde an die RS-Kompanie adressiert, weshalb nur diese zur Rechtsmittelerhebung legitimiert sein konnte, nicht jedoch der Rekurrent persönlich (Art. 48 VwVG). Selbst dann, wenn man davon ausginge, der Rekurrent wäre zur Einsprache gemäss Art. 172 VVA vertretungsberechtigt