Die Vorinstanz ist auf die Einsprache eingetreten und hat eine Verfügung auf die RS Kp lautend erlassen. Im Gegensatz zu seiner Einsprache, wo der Rekurrent als Vertreter der Kompanie aufgetreten ist, tritt er nun in seinem Rekurs in eigenem Namen und im Namen seiner Einheit auf, wobei nicht klar hervorgeht ob nun damit seine heutige Einheit oder die RS-Kompanie gemeint ist. Sicher ist, dass der heutigen Einheit die Legitimation zu einem Rekurs fehlt. Die Verfügung der Vorinstanz wurde an die RS-Kompanie adressiert, weshalb nur diese zur Rechtsmittelerhebung legitimiert sein konnte, nicht jedoch der Rekurrent persönlich (Art. 48 VwVG).