Es stellt sich allerdings die Frage, ob der Rekurrent als Kommandant der RS Kp zur Einsprache überhaupt berechtigt, bzw. gehörig bevollmächtigt war, da gemäss Art. 172 Abs. 1 VVA eine Schule oder eine Einheit aktivlegitimiert ist. Die Tatsache, dass der Rekurrent weder eine Vollmacht zur Vertretung der Schule beigebracht hat, noch im Namen der Schule auftritt, lässt den Schluss zu, dass die Legitimation zur Einsprache und damit zur Beschwerde fehlt. Die Vorinstanz ist auf die Einsprache eingetreten und hat eine Verfügung auf die RS Kp lautend erlassen.